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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 17.02.2009
Aktenzeichen: 5 A 3413/07
Rechtsgebiete: StVO
Vorschriften:
StVO § 42 Abs. 4 Nr. 2 |
Gründe:
Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das VG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, er sei berechtigt gewesen, auf dem gemäß § 42 Abs. 4 Nr. 2 StVO - Zeichen 314 i. V. m. Zusatzzeichen 1044-10 - gekennzeichneten Parkplatz zu parken. Denn er habe seinerzeit seinen schwerbehinderten Vater befördert und dessen mit dem Merkzeichen "aG" versehenen Schwerbehindertenausweis (ausgestellt vom zuständigen Versorgungsamt) mit der Vorderseite nach oben auf dem Armaturenbrett ausgelegt. Entgegen der Auffassung des Klägers reicht es nicht aus, dass der einschlägig gekennzeichnete Parkplatz von einem Schwerbehinderten benutzt und die Behinderung durch eine sonstige behördliche Bestätigung nachgewiesen wird.
Gemäß § 42 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 StVO gelten die nach Satz 1 der Vorschrift geregelten Ausnahmen zu Gunsten der mit besonderem Parkausweis ausgestatteten Schwerbehinderten nur, wenn diese besonderen Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind. Weder die Behinderung als solche noch der Besitz eines vom Versorgungsamt ausgestellten Schwerbehindertenausweises rechtfertigen die Inanspruchnahme eines Behindertenparkplatzes. Nur wenn der einschlägige Parkausweis gut lesbar ausgelegt ist, kann die zuständige Behörde jederzeit zuverlässig und schnell kontrollieren, ob der Sonderparkplatz von einem Berechtigten benutzt wird. Eine gleichermaßen wirksame Kontrolle ist demgegenüber nicht gewährleistet, wenn - wie im Streitfall - ein vom Versorgungsamt ausgestellter Schwerbehindertenausweis mit der Vorderseite ausgelegt wird. Der Vorderseite ist nämlich nicht zu entnehmen, welche Art der Schwerbehinderung in Rede steht und ob das für die Erteilung eines besonderen Parkausweises erforderliche Merkzeichen vorliegt.
Mit Blick auf die vorstehenden Darlegungen kommt es auf die vom Kläger angeführten Randnummern 118 bis 128 (= Nummer I.) der Verwaltungsvorschrift zu Nr. 11 § 46 Abs. 1 StVO nicht an.
Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, der zuständige Außendienstmitarbeiter des Beklagten habe, ausgehend von einem falschen Sachverhalt, eine fehlerhafte Ermessensentscheidung getroffen. Die Überlegung, dem Mitarbeiter sei nicht aufgefallen, dass sich der ausgelegte Schwerbehindertenausweis auf eine ersichtlich ältere Person als den Kläger bezog, begründet keinen Ermessensfehler. Wie ausgeführt ist allein entscheidend, ob der von der zuständigen Behörde ausgestellte besondere Parkausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt war oder nicht. Da dies unstrittig nicht der Fall war, ist ein etwaiger Irrtum des zuständigen Mitarbeiters des Beklagten über den Inhaber des ausgelegten Schwerbehindertenausweises rechtlich nicht erheblich.
Die Abschleppmaßnahme war schließlich nicht unverhältnismäßig. Eigenen Angaben des Klägers zufolge hat der Mitarbeiter des Beklagten mindestens 25 Minuten gewartet, bevor er das Abschleppen angeordnet hat. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt war für ihn nicht erkennbar, dass das klägerische Fahrzeug in absehbarer Zeit entfernt werden würde. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts, dass bei Erteilung des Abschleppauftrags um 11.45 Uhr die ersten Gottesdienstbesucher die Kirche verließen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass zum damaligen Zeitpunkt eine Teilnahme des Klägers am Gottesdienst für den Mitarbeiter des Beklagten hinreichend deutlich erkennbar war. Im Übrigen erschwerte die vom Kläger für notwendig erachtete (weitere) Nachforschungspflicht die effektive Verwaltungstätigkeit des Beklagten unzumutbar.
Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die allenfalls mittelbar aufgeworfene Frage, ob für die Benutzung eines gemäß § 42 Abs. 4 Nr. 2 StVO - Zeichen 314 i.V.m. Zusatzzeichen 1044-10 - gekennzeichneten Parkplatzes das Auslegen des vom Versorgungsamt ausgestellten Schwerbehindertenausweises ausreicht, bedarf zu ihrer Beantwortung nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Sie ist auf der Grundlage der vorstehend dargelegten Rechtslage ohne weiteres im verneinenden Sinne zu beantworten.
Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 25.1.2005 - 7 A 11726/04 -, NVwZ-RR 2005, 577; Hess. VGH, Urteil vom 5.7.1994 - 11 UE 666/94 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.3.1992 - 1 S 1266/91 -, NJW 1992, 2442.
Ende der Entscheidung
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